NRW: Honoraruntergrenze
Als erstes Bundesland hat Nordrhein-Westfalen am 1. August eine verbindliche Honoraruntergrenze für Künstler/-innen in allen Projekten eingeführt, die vom Land gefördert werden. Das Ziel ist, die oft prekäre Lage vieler Kulturschaffender zu verbessern, die trotz Vollzeitarbeit und abgeschlossenem Studium nicht von ihrer Kunst leben können. Die Einführung erfolgt in zwei Phasen: Zuerst gelten ab dem 1. August die Honoraruntergrenzen für selbstständige, hauptberufliche Künstler/-innen in den landesgeförderten Programmen der kulturellen Bildung. Ab Januar 2026 werden die Untergrenzen auf alle Sparten ausgeweitet, bei denen das Land nicht Hauptförderer, aber an der Förderung beteiligt ist. „Im Musikbereich können Komponist/-innen, Musiker/-innen und Interpret/-innen mit einer Mindestentlohnung für Auftritte, Workshops und Kompositionsaufträge rechnen“, heißt es.
Die Festlegung der Honoraruntergrenzen sei unter Einbeziehung einer unabhängigen Fachkommission und relevanter Verbände erfolgt. Berücksichtigt wurden dabei Art und Dauer der Veranstaltung sowie die Größe des Publikums. HIer bleibt die Frage, inwiefern dies relevant sein kann, wenn etwa ein Free-Jazz-Clubkonzert einem Klassik-Open Air Konzert gegenübergestellt wird. Ist die in den Auftritt investierte Arbeit, wie Komposition, Probe, Organisation, nur dann mehr „wert“, wenn vor einem größeren Publikum gespielt wird?
Um die Wirksamkeit des Pilotprojekts zu überprüfen, sind regelmäßige Evaluierungen geplant. Zuerst Ende 2025 und 2026, danach alle vier Jahre. Ziel ist eine faire Bezahlung für die Künste. Als „nachhaltige und wertschätzende Kulturpolitik, die die Arbeit von Künstlerinnen und Künstlern angemessen honoriert und ihre Bedeutung für die Gesellschaft anerkennt.“ Ein wichtiger und überfälliger erster Schritt, den auch der Bund mit der Einführung von Honoraruntergrenzen für aus Bundesmitteln geförderte Projekte gegangen ist.
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Ministerium Kultur und Wissenschaft NRW